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   BGH, 13.07.1961 - III ZR 96/60   

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BGH, 13.07.1961 - III ZR 96/60 (https://dejure.org/1961,603)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1961 - III ZR 96/60 (https://dejure.org/1961,603)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1961 - III ZR 96/60 (https://dejure.org/1961,603)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 1811 (Ls.)
  • MDR 1961, 917
  • VersR 1961, 857
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 02.10.1911 - VI 476/10

    Berechnung der Revisionssumme. ; Unterbrechung der Verjährung.

    Auszug aus BGH, 13.07.1961 - III ZR 96/60
    Die Verjährungsfrist begann daher mit der letzten, durch die Prozeßordnung geregelten Prozeßhandlung einer Partei oder des Gerichts, die der Portführung oder Erledigung des Rechtsstreits diente (RGZ 77, 324), zu laufen.
  • RG, 27.03.1930 - VIII 560/29

    1. Zum Begriff des Stillstands des Rechtsstreits im Sinne des § 211 BGB. in

    Auszug aus BGH, 13.07.1961 - III ZR 96/60
    lung vorgenommen noch eine weitere Sachaufklärung k unternommen noch ein Vergleichsgespräch eröffnet noch die Sache sonstwie ge£\ fördert- Der Auffassung, die Klägerin habe den Rechtsstreit damals zum Stillstand gebracht, kann auch nicht entgegengehalten werden, daß der Richter nach § 216 ZPO gehalten gewesen wäre, von Amts wegen Termin zu bestimme®!? und daß daher der Klägerin nach den in RGZ 128, 191 ff herausgestellten Rechtsgrundsätzen der Stillstand nicht zuzurechnen sei; da nämlich der Richter, wenn er Termin bestimmt hätte, mit Rücksicht auf die Erklärung der Klägerin vom 24/25. November 1955 nach § 227 ZPO zumindest berechtigt gewesen wäre, den Termin mit der Wirkung des § 211 Abs. 2 BGB ohne weitere Tätigkeit von Amts wegen wieder aufzuheben, gab die erwähnte Erklärung der Klägerin ihm auch berechtigten Anlaß, von vornherein von der Terminsbestimmung und jeder anderen prozeßfördernder Tätigkeit Abstand zu nehmen.
  • BGH, 16.09.1993 - IX ZB 82/90

    Amtshaftung eines Lehrers wegen Unfalltod eines Schülers im Ausland

    Dementsprechend sind Gesetze in Kraft geblieben, nach denen Beamte unmittelbar haften, insbesondere gegenüber solchen Ausländern, gegenüber deren Staaten die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist (BVerfG MDR 1983, S. 107 Nr. 2; NVwZ 1991, 661, 662; BGHZ 13, 241, 242; 76, 375, 382 f; BGH, Urt. v. 1. Oktober 1956 - III ZR 48/55, NJW 1956, 1836; v. 13. Juli 1961 - III ZR 96/60, VersR 1961, 857, 858 f; v. 30. Oktober 1980 - III ZR 174/79, NJW 1981, 518, 519) [BGH 30.10.1980 - III ZR 174/79].
  • BGH, 28.02.1980 - III ZR 165/78

    Liechtenstein - Art. 34 GG, Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB (Hinweis: nunmehr überholt

    Danach haben die vorkonstitutionellen - reichs- und landesgesetzlichen - Rechtsvorschriften, die die unmittelbare Staatshaftung gegenüber Ausländern einschränken, auch nach Inkrafttreten des Art. 34 GG ihre Geltung behalten (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 13. Juli 1961 - III ZR 96/60 - VersR 1961, 857 für Art. 188 WürttAGBGB idF vom 29. Dezember 1931 [RBl 545]; sowie aus der früheren Senatsrechtsprechung BGHZ 13, 241 und Urteil vom 1. Oktober 1956 - III ZR 48/55 - NJW 1956, 1836, Jeweils für § 7 des preußischen Staatshaftungsgesetzes vom 1. August 1909 [GS 691] und für § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 [RGBl 798]; Urteil vom 13. Juli 1957 - III ZR 6/56 = VersR 1957, 642 für § 7 des preußischen Staatshaftungsgesetzes; vgl. ferner OLG Frankfurt NJW 1970, 2172; zu den im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen vgl. die Übersicht bei Frowein, JZ 1964, 358, 359-361).

    Im Urteil vom 13. Juli 1961 a.a.O. hat der Senat unter den fortgeltenden Rechtsvorschriften ausdrücklich auch Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB aufgeführt.

    Nach Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB kann - insoweit teilweise abweichend von der reichsgesetzlichen und der preußischen Regelung (vgl. zu den Unterschieden im einzelnen Senatsurteil vom 13. Juli 1961 aaO) - die nach den Grundsätzen der Staatshaftung an sich verantwortliche Körperschaft nach freiem Ermessen Ausländern den Schadensersatz vorbehaltlich der klageweisen Verfolgbarkeit des Anspruchs gegen den Beamten selbst verweigern, wenn der Geschädigte nicht nachweist, daß in seinem Heimatstaat in dem entsprechenden Fall für einen Deutschen zumindest hilfsweise die Staatshaftung verbürgt ist.

  • BGH, 21.05.1987 - III ZR 25/86

    Mitverschulden des Absenders bei Verlust einer Wertsendung durch erheblich zu

    Die Haftungsverlagerung nach Art. 34 GG stellt eine befreiende Schuldübernahme kraft Gesetzes dar mit der Folge, daß der Beamte, der seine Amtspflicht verletzt hat, dem geschädigten Dritten nicht haftet, soweit die Staatshaftung eintritt (Senatsurteile vom 13. Juli 1961 - III ZR 96/60 = LM GG Art. 34 Nr. 60 - und vom 30. Oktober 1986 - III ZR 151/85 - zum Abdruck in BGHZ bestimmt; Kreft BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 22; Glaser in: Soergel BGB 11. Aufl. § 839 Rn. 36; H. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht 4. Aufl. § 25 Nr. 7).
  • BGH, 30.10.1986 - III ZR 151/85

    Amtspflichtverletzung gegenüber einem Ausländer

    Die Haftungsverlagerung nach Art. 34 GG stellt eine befreiende Schuldübernahme kraft Gesetzes dar mit der Folge, daß der Beamte, der seine Amtspflicht verletzt hat, dem geschädigten Dritten nicht haftet, soweit die Staatshaftung eintritt (Senatsurteil vom 13. Juli 1961 - III ZR 96/60 = LM GG Art. 34 Nr. 60; Kreft BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 22; Glaser in: Soergel, BGB 11. Aufl. § 839 Rn. 36; H. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht 4. Aufl. § 25 Rn. 7; vgl. auch Maunz in: Maunz/Dürig, GG Art. 34 Rn. 8).
  • BGH, 28.02.1980 - III ZR 103/78

    Staatshaftung gegenüber einem nachträglich eingebürgerten Ausländer

    AGBGB ergangenenUrteil vom 13. Juli 1961 (III ZR 96/60 = LM GrundG Art. 34 Nr. 60) hat der Senat ausgesprochen, die nachträgliche Verbürgung der Gegenseitigkeit lasse die Staatshaftung nicht aufleben.
  • BGH, 26.02.1963 - VI ZR 94/62

    Rechtsmittel

    Sollte die Beklagte, wie die Anschlußrevision meint, bei der Beschäftigung der Häftlinge als sogenannter "beliehener Unternehmer" in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt haben, was immerhin zweifelhaft ist, so wäre bei dieser Annahme die eigene Haftung der Beklagten nicht ohne weiteres ausgeschlossen (vgl. § 95 AKG; ferner BGHZ 13, 241 und NJW 1961, 1811).
  • OLG Bremen, 22.04.1988 - 1 W 4/88

    Amtshaftung gegenüber Ausländern ; Verbürgung der Gegenseitigkeit mit Polen;

    AGBGB, der gerade - ebenso wie die früheren württembergischen Vorschriften (vgl. BGH VersR 1961, 857) - eine amtliche Bekanntmachung der Verbürgung der Gegenseitigkeit im Gesetzblatt nicht erfordert und insoweit von der reichtsgesetzlichen und den übrigen landesgesetzlichen Vorschriften abweicht, wobei das zusätzliche Erfordernis der amtlichen Bekanntmachung in den letztgenannten Vorschriften jedoch nicht zu beanstanden ist (vgl. auch RGRK a.a.O. sowie Münchener Kommentar 2. Aufl. § 839 BGB RN 300 ff).
  • OLG Hamm, 23.06.1978 - 11 U 53/78
    Es ist nicht durch Art. 34 GG außer Kraft gesetzt worden, wie sich nach einhelliger Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 61, 857 - NJW 61, 1811; OLG Frankfurt NJW 70, 2172) aus dem einschränkenden Wort "grundsätzlich" ergibt.
  • OLG Hamburg, 28.09.1976 - 14 W 14/75
    Staatshaftung ist gegenüber einem ausländischen Staatsangehörigen aufgrund der fortgeltenden Einschränkungen der Staatshaftungsgesetze (vgl. BGH VersR 61, 857 = NJW 61, 1811;Staudinger, BGB 10./11. Aufl. § 839 Rdn. 42;Bender, Staatshaftungsrecht 2. Aufl. 1974 S. 264) nur gegeben, wenn gegenüber seinem Heimatland die Gegenseitigkeit verbürgt und dies amtlich bekanntgemacht worden ist.
  • LG Hanau, 04.06.1969 - 1 O 38/69
    § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22.5.1910 (RGBl (798), das nach wie vor geltendes Recht ist (BGHZ 13, 241 (242); BGH NJW 56, 1836; BGH VersR 57, 642; BGH NJW 61, 1811 = VersR 61, 857), schließt den Amtshaftungsanspruch aus, weil die Kl. italienische Staatsangehörige ist.
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